Vermieter aufgepasst! Bis 31. März Erlass der Grundsteuer prüfen!

September 2, 2022
Author: Markus Lemmer

Vermieter können unter Umständen einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent beantragen. Voraussetzung ist, dass Vermieter unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten. Für Grundeigentum, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, kann sogar ein vollständiger Erlass gewährt werden. Bis zum 31.03.2021 sind Anträge noch möglich!

Ein Erlass von Grundsteuer ist möglich, wenn die Gründe für die Mietausfälle Leerstand, allgemeiner Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit sind. Auch außergewöhnliche Ereignisse wie Wasserschäden, Brände, etc. berechtigen unter Umständen zu einem Grundsteuererlass.
Voraussetzung für einen teilweisen Erlass der Grundsteuer ist, dass der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet hat. Bei leer stehenden Wohnungen sind daher nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich. Diese müssen vom Vermieter genau dokumentiert werden. Dies kann mittels Anzeigen in Zeitungen oder im Internet oder belegbarer Makleraufträge nachgewiesen werden.
Stundung oder Erlass der Miete aufgrund der Corona-Pandemie sind jedoch nicht unmittelbar von der Regelung erfasst, da der Vermieter den Mietausfall in diesem Fall selbst zu verantworten hat. Allerdings ist dennoch ein Antrag bis zum 31.03.2021 ratsam, um die Frist zu wahren. Denn sollte es noch unklar sein, ob gestundete Miete überhaupt jemals nachgezahlt wird, könnte eine Befreiungstatbestand gegeben sein.